Vereinssatzung

Satzung des  „Eltern – Kind – Seminars" medius KLINIK Ostfildern Ruit e.V.

 

§ 1 Name

 

Der Verein führt den Namen „Eltern-Kind-Seminar‘ medius KLINIK Ostfildern Ruit e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. .

 

Der Verein hat seinen Sitz in Ostfildern, Stadtteil Ruit.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

 

Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung und deren Verwendung zur Ausübung einer umfassenden ganzheitliche Geburtsvorbereitung und Nachbetreuung, die die körperlichen, psychischen, familiären und sozialen Aspekte der schwangeren Frau und deren Partner einschließt, d.h. die Verwirklichung einer familienorientierten Geburt und der Betreuung im Wochenbett.

 

Dieser Zweck soll durch Beratung und Geburtsvorbereitende Kurse für Schwangere und deren Partner mit theoretischen, krankengymnastischen und psychologischem Inhalt, sowie durch Fortbildungsveranstaltungen anderer Art und zur Verfügungsstellung von Literatur für Schwangere und deren Partner erreicht werden.

 

Der Verein unterstützt ferner die Zusammenarbeit von Fachpersonal wie z.b. Ärzte bzw. Ärztinnen, Hebammen und Pflegepersonal der Entbindungsklinik, freiberufliche Fachpersonen und Frauen der „Freien Stillgruppe Ostfildern‘ und pflegt Kontakte zu Behörden und den gesetzgebenden Institutionen, insbesondere zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesens wie z.b. den Krankenkassen.

 

Darüber hinaus soll die Wissenschaft in der Geburtshilfe im besonderen und die Gynäkologie im allgemeinen durch den Verein gefördert werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufnahmebeiträge, Kursgebühren und Spenden.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
 

 

§ 3 Mitgliedschaft



  • Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die mit ihrer Mitgliedschaft keine kommerziellen Ziele verfolgt und an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
  • Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf, erworben.
  • Die Mitgliedschaft endet

    • bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen Personen und Gesellschaftern mit deren Auflösung.
    • jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung, die dem Vorstand zugegangen sein muss.
    • durch den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sich das Mitglied mit den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder sonstige objektive Gesichtspunkte eine Mitgliedschaft nicht mehr angebracht erscheinen lassen.
    • durch den Ausschluss mangels Interesse.

 

Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand.



  1. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.


§ 4 Organe

 

Die Organe des Vereins sind: 



  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für die Wahl des Vorstands und für die Entlastung des Vorstands.

 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen oder wenn dies der Vorstand im Interesse des Vereins beschließt.

 

Zur Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

 

Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen insbesondere:



  • a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • b) die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabschlussrechnung
  • c) den Vorstand über Ziele und Inhalte der Vereinstätigkeit zu beraten
  • d) die Änderung der Satzung
  • e) die Entlastung des Vorstands
  • f) die Festsetzung und Fälligkeit der Aufnahmegebühr
  • g) die Auflösung des Vereins.

 

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

 

Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine Stimme vertreten.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
 

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Der Verwaltungsdirektor und der Leiter der Geburtshilflich- / gynäkologischen Klinik sind aufgrund ihrer Funktionen automatisch Mitglieder des Vorstands.

 

Wählbar ist jedes Vereinsmitglied. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung oder per Akklamation, soweit niemand widerspricht. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einsetzen.

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:



  • a) dem 1. Vorsitzenden
  • b) dem 2. Vorsitzenden
  • c) dem 3. Vorsitzenden
  • d) einer Vertretung der Seminarleitung
  • e) dem Schriftführer
  • f) dem Kassenführer

 

der Vorstand ist berechtigt, weitere beratende Mitglieder hinzuzuziehen.

 

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte, beschließt insbesondere Geschäftsführungsmaßnahmen, beaufsichtigt die Kassenführung und die Verwaltung des Vereins.

 

Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Gründe einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien. Bei Bedarf kann der Vorstand Ausschüsse für Sonderaufgaben bestellen, sowie Kassenprüfer bestimmen.

 

Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 

 

§ 7 Beiträge und Spenden

 

Die Höhe und Fälligkeitstermine der Aufnahmegebühr bzw. der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung einmalige Sonderbeiträge beschließen.

 

Der Verein ist außerdem berechtigt, Spenden zur Erfüllung seines gemeinnützigen Zweckes entgegenzunehmen.
 

 

§ 8 Verwendung der Mittel

 

Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme der Kursleiter / innen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Ausgenommen von der grundsätzlich unentgeltlichen Tätigkeit sind die zum organisatorischen Ablauf des Vereinsgeschehen notwendigen Arbeiten, wie z.b. Verwaltungsarbeiten der Geschäftsstelle und buchhalterische Arbeiten der Kassenführung, auch wenn diese von Vereinsmitgliedern ausgeführt werden.

 

Die Höhe der Vergütungen muss im Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen und wird vom Vorstand festgelegt.
 

§ 9 Kassenführung

 

Der Kassenführer (Schatzmeister) besorgt die Kassengeschäfte und führt über Einnahmen und Ausgaben ein ordentliches Kassenbuch. Über Ausgaben beschließt der Vorstand.

 

Über in der Regel anfallende Kosten (Verwaltungskosten und dergleichen) gesetzlich geschuldete Abgaben bis zu einem bestimmten Betrag, welcher vom Vorstand festgelegt wird, kann der Kassenführer ohne Beschluss des Vorstandes frei verfügen.
 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, eigens zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird sein Vermögen abzüglich der Schulden nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, der gynäkologischen Klinik des Paracelsus-Krankenhauses Ruit zu Händen des Leiters zur Verwendung im Sinne des § 2 der Satzung zur Verfügung gestellt, der es dann ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
 

 

§11

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19.03.1999 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen ist.